Besonderheiten bei Eigenstromerzeugungsanlagen im BNB System.


Für Anlagen zur eigenen Stromerzeugung (gebäudebezogene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Photovoltaik-Anlagen,

gebäudeintegrierte Windkraftanlagen), die bei der Ermittlung der Bau- und Nutzungskosten berücksichtigt werden, gilt folgendes.


Der Anteil des erzeugten Stroms, welcher zur Abdeckung des Gebäudeenergiebedarfs nach DIN 18599 verwendet wird, ist vom zu beziehenden Elektroenergiebedarf abzuziehen. Der Nachweis ist nach EnEV §5 zu führen. Sind mehrere Gebäude in einer Liegenschaft verbunden, so kann für den Gebäudeenergiebedarf der gesamte Gebäudeenergiebedarf der Liegenschaft angesetzt werden.


Für den Anteil des Stroms, der in das Netz eingespeist wird, ist eine Gutschrift separat zu bilanzieren. Diese ergibt sich aus der Anwendung des Ökobaudat-Datensatzes „Strom-Mix“ mit negativen Vorzeichen (mal „-1“).


Quelle (Stand 12-03-2020): https://www.bnb-nachhaltigesbauen.de/fileadmin/steckbriefe/verwaltungsgebaeude/neubau/v_2015/LCA-Bilanzierungsregeln_BNB_BN_2015.pdf